Fotorecht
Digitalfotografie und die Fotofunktion im Handy, perfekte
Bildbearbeitungsprogramme und das kinderleichte Hochladen von Bildern ins Web
lassen viele vergessen, dass das Bildermachen nicht im rechtsfreien Raum
geschieht. Wir wollen uns das Fotografieren von Quilts auf der Grundlage des
deutschen Rechts näher betrachten.
1. Die Aufnahme
Das Kunsturheberrechtsgesetz (KUG) und das Urheberrechtsgesetz (UrhG) regeln,
was fotografiert und veröffentlicht werden darf.
Sind Quilts Kunstwerke in der Definition des § 2 Abs.1 Nr.4 UrhG? Von einem
Kunstwerk wird gesprochen, wenn der ästhetische Gehalt eines Werkes einen
solchen Grad erreicht hat, dass nach der im Leben herrschenden Auffassung von
Kunst gesprochen werden kann. So hat der Bundesgerichtshof schon einer
Leuchtenkreation das Attribut „Kunstwerk“ zugebilligt, so dass Quilts und
Patchworkarbeiten nach dieser Definition unzweifelhaft Kunstwerke sind.
Mit dieser Begriffsbildung geht einher, dass jede Zurschaustellung des
Kunstwerkes oder eines Abbildes davon dem Künstler obliegt, da nur er die
Verwertungsrechte dafür hat. Nur der Künstler oder der Veranstalter einer
Ausstellung kann festlegen, ob sein Kunstwerk oder seine Ausstellung
fotografiert werden darf.
Lediglich öffentlich im frei zugänglichen Verkehrsraum aufgestellte Kunstwerke,
die dort dauerhaft stehen (z. B. Bismarckstatue), dürfen fotografiert werden.
Schon das nur vorübergehend aufgestellte Kunstwerk (verhüllter Reichstag von
Christo) darf nur mit Zustimmung des Künstlers fotografiert werden.
Die Aufnahme ist selbstverständlich gestattet, wenn der Urheber oder Künstler
einverstanden ist. Es ist deshalb stets zu empfehlen, schon für die Aufnahme den
Künstler oder Veranstalter um Erlaubnis zu fragen. Im Regelfall hat sich der
Veranstalter die Fotorechte vom Künstler beispielsweise zur Katalogherstellung
übertragen lassen.
Ob aus den Umständen des Einzelfalles auf eine Erlaubnis zum Fotografieren zu
schließen ist, muss kritisch geprüft werden. Waren bei einer jährlich
wiederkehrenden Ausstellung in einem Jahr Fotografierverbotsschilder
aufgestellt, die im darauf folgenden Jahr wieder fehlten, ist das Aufnehmen
gestattet. Eine generelle Regelung existiert aber nicht, dass solche
Verbotsschilder aufgehängt sein müssen, um das (private) Fotografieren zu
verbieten, es entscheiden vielmehr wie oft bei Juristen die Umstände des
Einzelfalls. Es reicht zum Beispiel der Verbotshinweis am Eingang oder auf der
Eintrittskarte. Dagegen ist in einem Patchworkladen das Fotografieren nicht
üblich und deshalb wie in einem privaten Umfeld nur mit ausdrücklicher
Genehmigung gestattet.
2. Die Veröffentlichung der Bilder
Die Nutzung der Aufnahme, die erlaubt gefertigt wurde, ist im privaten Bereich
zulässig. Man darf die Aufnahmen speichern, ausdrucken und betrachten.
Die Veröffentlichung der Bilder in einer Zeitschrift, im Internet, aber auch
jede öffentliche Vorführung mit und ohne Eintritt sind aber wiederum nur mit
ausdrücklicher Erlaubnis des Künstlers oder Veranstalters zulässig.
Eine Ausnahme gilt nach § 23 KUG und § 50 UrhG für die Pressearbeit. Die
tagesaktuelle Berichterstattung ist danach erlaubt, also zum Beispiel das
Foto von einer Vernissage mit dem Blick auf Besucher und Kunstwerke.
Werden aber einzelne Kunstwerke abgebildet, so ist das vom Presseprivileg nicht
mehr gedeckt. Zwar wird der eingeladene Pressevertreter der Tageszeitung von
einer Zustimmung des Künstlers zur Veröffentlichung seiner Werke ausgehen
dürfen. Der Bericht über eine Ausstellung mit der Abbildung einzelner Kunstwerke
ohne Zustimmung des Künstlers und des Veranstalters ist hingegen nicht
gestattet.
Ist man kein
professioneller Journalist und will über einen Ausstellungsbesuch beispielsweise
in einer Fachzeitschrift oder in der Mitgliederzeitschrift eines Vereins
berichten, so ist dies nicht vom Presseprivileg umfasst. Auch für diesen Fall
muss die Zustimmung des Künstlers/der Künstler/des Veranstalters vorliegen.
3. Rechtsfolgen
Bei Verletzung des Urheberrechts steht dem Künstler neben dem
Unterlassungsanspruch ein Schadensersatzanspruch zu, der in der Höhe mindestens
dem entspricht, was üblicherweise als Honorar für eine Veröffentlichung gezahlt
werden würde. Hier kann der Künstler durchaus Preise professioneller
Fotoagenturen zur Berechnung zugrunde legen. Neben den genannten Ansprüchen sind
auch eventuelle Anwaltshonorare als Schadensposition zu beachten.
4. Zusammenfassung und Tipps
Heimliche Aufnahmen und deren Veröffentlichung sind tabu. Gehen Sie auf Künstler
und Veranstalter zu, bitten Sie um die konkrete Erlaubnis zur Aufnahme und deren
Veröffentlichung und lassen Sie sich diese zur eigenen Sicherheit sogar
schriftlich bestätigen. Nennen Sie bei der Veröffentlichung den Namen des
Künstlers und den Titel des Werkes. Das Gespräch mit dem Künstler oder
Veranstalter bietet darüber hinaus den Reiz der Hintergrundinformationen, die
den Leser interessieren und den Verfasser oder die Verfasserin als fachkundig
ausweisen.
Autor:
Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Heinz
Westliche Karl-Friedrich-Strasse 24
75172 Pforzheim
Telefon: 07231 356008
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