Fotorecht

Digitalfotografie und die Fotofunktion im Handy, perfekte Bildbearbeitungsprogramme und das kinderleichte Hochladen von Bildern ins Web lassen viele vergessen, dass das Bildermachen nicht im rechtsfreien Raum geschieht. Wir wollen uns das Fotografieren von Quilts auf der Grundlage des deutschen Rechts näher betrachten.

1. Die Aufnahme
Das Kunsturheberrechtsgesetz (KUG) und das Urheberrechtsgesetz (UrhG) regeln, was fotografiert und veröffentlicht werden darf.


Sind Quilts Kunstwerke in der Definition des § 2 Abs.1 Nr.4 UrhG? Von einem Kunstwerk wird gesprochen, wenn der ästhetische Gehalt eines Werkes einen solchen Grad erreicht hat, dass nach der im Leben herrschenden Auffassung von Kunst gesprochen werden kann. So hat der Bundesgerichtshof schon einer Leuchtenkreation das Attribut „Kunstwerk“ zugebilligt, so dass Quilts und Patchworkarbeiten nach dieser Definition unzweifelhaft Kunstwerke sind.

Mit dieser Begriffsbildung geht einher, dass jede Zurschaustellung des Kunstwerkes oder eines Abbildes davon dem Künstler obliegt, da nur er die Verwertungsrechte dafür hat. Nur der Künstler oder der Veranstalter einer Ausstellung kann festlegen, ob sein Kunstwerk oder seine Ausstellung fotografiert werden darf.


Lediglich öffentlich im frei zugänglichen Verkehrsraum aufgestellte Kunstwerke, die dort dauerhaft stehen (z. B. Bismarckstatue), dürfen fotografiert werden. Schon das nur vorübergehend aufgestellte Kunstwerk (verhüllter Reichstag von Christo) darf nur mit Zustimmung des Künstlers fotografiert werden.
Die Aufnahme ist selbstverständlich gestattet, wenn der Urheber oder Künstler einverstanden ist. Es ist deshalb stets zu empfehlen, schon für die Aufnahme den Künstler oder Veranstalter um Erlaubnis zu fragen. Im Regelfall hat sich der Veranstalter die Fotorechte vom Künstler beispielsweise zur Katalogherstellung übertragen lassen.


Ob aus den Umständen des Einzelfalles auf eine Erlaubnis zum Fotografieren zu schließen ist, muss kritisch geprüft werden. Waren bei einer jährlich wiederkehrenden Ausstellung in einem Jahr Fotografierverbotsschilder aufgestellt, die im darauf folgenden Jahr wieder fehlten, ist das Aufnehmen gestattet. Eine generelle Regelung existiert aber nicht, dass solche Verbotsschilder aufgehängt sein müssen, um das (private) Fotografieren zu verbieten, es entscheiden vielmehr wie oft bei Juristen die Umstände des Einzelfalls. Es reicht zum Beispiel der Verbotshinweis am Eingang oder auf der Eintrittskarte. Dagegen ist in einem Patchworkladen das Fotografieren nicht üblich und deshalb wie in einem privaten Umfeld nur mit ausdrücklicher Genehmigung gestattet.

2. Die Veröffentlichung der Bilder
Die Nutzung der Aufnahme, die erlaubt gefertigt wurde, ist im privaten Bereich zulässig. Man darf die Aufnahmen speichern, ausdrucken und betrachten.
Die Veröffentlichung der Bilder in einer Zeitschrift, im Internet, aber auch jede öffentliche Vorführung mit und ohne Eintritt sind aber wiederum nur mit ausdrücklicher Erlaubnis des Künstlers oder Veranstalters zulässig.


Eine Ausnahme gilt nach § 23 KUG und § 50 UrhG für die Pressearbeit. Die tagesaktuelle Berichterstattung ist danach erlaubt, also zum Beispiel das Foto von einer Vernissage mit dem Blick auf Besucher und Kunstwerke.


Werden aber einzelne Kunstwerke abgebildet, so ist das vom Presseprivileg nicht mehr gedeckt. Zwar wird der eingeladene Pressevertreter der Tageszeitung von einer Zustimmung des Künstlers zur Veröffentlichung seiner Werke ausgehen dürfen. Der Bericht über eine Ausstellung mit der Abbildung einzelner Kunstwerke ohne Zustimmung des Künstlers und des Veranstalters ist hingegen nicht gestattet.

Ist man kein professioneller Journalist und will über einen Ausstellungsbesuch beispielsweise in einer Fachzeitschrift oder in der Mitgliederzeitschrift eines Vereins berichten, so ist dies nicht vom Presseprivileg umfasst. Auch für diesen Fall muss die Zustimmung des Künstlers/der Künstler/des Veranstalters vorliegen.

3. Rechtsfolgen
Bei Verletzung des Urheberrechts steht dem Künstler neben dem Unterlassungsanspruch ein Schadensersatzanspruch zu, der in der Höhe mindestens dem entspricht, was üblicherweise als Honorar für eine Veröffentlichung gezahlt werden würde. Hier kann der Künstler durchaus Preise professioneller Fotoagenturen zur Berechnung zugrunde legen. Neben den genannten Ansprüchen sind auch eventuelle Anwaltshonorare als Schadensposition zu beachten.


4. Zusammenfassung und Tipps

Heimliche Aufnahmen und deren Veröffentlichung sind tabu. Gehen Sie auf Künstler und Veranstalter zu, bitten Sie um die konkrete Erlaubnis zur Aufnahme und deren Veröffentlichung und lassen Sie sich diese zur eigenen Sicherheit sogar schriftlich bestätigen. Nennen Sie bei der Veröffentlichung den Namen des Künstlers und den Titel des Werkes. Das Gespräch mit dem Künstler oder Veranstalter bietet darüber hinaus den Reiz der Hintergrundinformationen, die den Leser interessieren und den Verfasser oder die Verfasserin als fachkundig ausweisen.

Autor:
Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Heinz
Westliche Karl-Friedrich-Strasse 24                                                         
75172 Pforzheim
Telefon: 07231 356008

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